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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unseren Geschäftspartnern und der Firma dehne elektronik, Jens Dehne, Erfurt für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Geschäftspartner als vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, etwaige abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss 

1. Die Angebote, ob mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Leistung bzw. Lieferung zustande. 

2. Teilleistungen und Teillieferungen durch uns sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind. Soweit auf unserer Seite Änderungen und Abweichungen notwendig werden sollten, werden wir unseren Geschäftspartner unverzüglich in Kenntnis setzen. 

3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstige Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

§ 3 Lieferung 

1. Die Auslieferung aller von uns zum Versand kommenden Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr unseres Geschäftspartners. Liefertermine und Lieferfristen sind anzugeben. Die Lieferfrist / der Liefertermin ist eingehalten, wenn wir bis zu dem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. 

2. Im Falle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Transportmöglichkeiten, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eingetreten sind, wird die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben. Liefern wir nicht nach Ablauf der um angemessene Zeit verlängerten Lieferfrist, so kann der Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung insoweit geleisteter Anzahlungen verlangen. 

3. Unsere Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt. Ent-schädigungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen 

1. Unsere Preise verstehen sich ab Sitz der Fa. dehne elektronik, d. h. ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Montage. Zu den Preisen kommt die MWSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungs- und Erfüllungsort ist immer Erfurt. Zahlungen haben bei Leistung und Lieferung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners. In Rechnung gestellte Zinsen sind sofort fällig. 

2. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen, so sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und alle Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen und diese geltend zu machen. Weiterhin sind wir berechtigt, in diesen Fällen von uns noch nicht erfüllten Aufträgen zurückzutreten. Bei Zahlung per Banklastschrift gilt die Forderung erst dann als bezahlt, wenn kein Widerruf mehr erfolgen kann. 

3. Der Geschäftspartner kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Geschäftspartner kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB). 

2. Bei Service-Leistungen gehen bei Nichtzahlung der Forderungen aus Lieferung und Leistung die Geräte, an denen die Leistungen erbracht wurden, in unser Eigentum über. Wir sind zur Rücknahme berechtigt, und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. Der Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten. 

3. Der Vertragspartner ermächtigt uns, für den Fall des Zahlungsverzuges oder für den Fall von Zahlungsschwierigkeiten, Gelder aus seinen Automaten zu entnehmen bis zur vollen Befriedigung unserer Forderungen einschließlich aller uns durch diese Tätigkeit entstandenen Kosten. 

4. Eine Weiterveräußerung von nicht endgültig bezahlter Ware ist dem Käufer untersagt. Sollte trotzdem Ware weiter veräußert worden sein, so tritt der Käufer (unabhängig von seiner Schadenersatzpflicht) schon jetzt seine auf diese Weise erworbene Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt, den neuen Käufern von der Abtretung Kenntnis zu geben. 

5. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Geschäftspartner auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

§ 6 Gewährleistung 

1. Bei Vorliegen eines Mangels bei Neugeräten nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen während eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstandes an den Geschäftspartner nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Geschäftspartner nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Bei gebrauchten Geräten und bei Reparaturen und sonstigen erbrachten Serviceleistungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. 

2. Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Geschäftspartner aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 I oder 323 II BGB vorliegen, kann der Geschäftspartner anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzliche vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt und Minderung geltend machen, sowie Schadenersatz und Aufwendungsansprüche, letztere gemäß § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

3. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Geschäftspartner seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen. Der Geschäftspartner hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können. 

4. Im übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25% des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten. Etwa im Rahmen dieser Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum. 

5. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Geschäftspartner ersetzt zu verlangen. 

6. Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, wobei wir nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. 

7. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Geschäftsräume des Geschäftspartners verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Kunden nicht zu ersetzen.

§ 7 Mängelrüge 

1. Offensichtliche Mängel, d. h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung (Mängel) sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. 

2. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb einer Frist gemäß vorstehendem Abs. 1 geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

§ 8 Schadensersatz 

1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen eingesetzt haben. 

2. In diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird. 

3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. 

4. Sollte dem zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht in typischer Weise voraussehbarem Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 

5. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen wurde und die Garantie gerade dem Zweck diente, den Geschäftspartner auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

§ 9 Eintauschgeräte/ Inzahlungnahme 

1. Nehmen wir gebrauchte Geräte zur vollen und teilweisen Deckung des Kaufpreises in Zahlung, so ist der Käufer verpflichtet, uns etwaige Mängel der in Zahlung zu gebenden Geräte mitzuteilen. Der Käufer sichert uns zu, dass die Geräte keine weiteren Mängel als die mitgeteilten aufweisen. Er sichert uns insbesondere zu, dass die Geräte keine verborgenen Mängel besitzen. 

2. Sollte die Überprüfung der Geräte durch uns ergeben, dass die Geräte mit Mängeln behaftet sind, behalten wir uns vor, eine verminderte Gutschrift bzw. eine entsprechende Nachbelastung zu erteilen. Beim Ankauf von Geldspielgeräten auf der Basis von Euro pro Monat werden nur volle Monate angerechnet. 

3. Ein bereits laufender Monat entfällt, wenn sich das Gerät nicht spätestens am zweiten Werktag des Monats einsatzfähig und mit kompletter Urkunde und allen Schlüsseln in unseren Räumen befindet.

§ 10 Probelieferung 

1. Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. 

2. Es erfolgt volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den Geschäftspartner bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt.

§ 11 Gerichtsstand 

Für Verträge mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird unabhängig von der Höhe des Streitwertes als ausschließlicher Gerichtsstand Erfurt vereinbart. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln, die in anderen Orten zahlbar sind sowie für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 12 Sonstige Bestimmungen 

Für Leasing-, Miet-, Wartungs- und Full-Service-Verträge gelten zusätzlich die jeweiligen schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen.

§ 13 Schlussbestimmung 

Sollten einzelne dieser Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen - dehne elektronik Erfurt

Fa. dehne elektronik arbeitet ausschließlich nach diesen AGB.  del 2007


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Stand: Juni 2009