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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Dehne Elektronik arbeitet ausschließlich für Unternehmer (b2b - business-to-business).

1. Allgemeines

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die Angebote der Firma dehne Elektronik richten sich ausschließlich an Unternehmer, nicht an Verbraucher.

(2) Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Vertragsabschluss

(1) Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages erhält der Kunde von der Firma Dehne Elektronik, in der Regel innerhalb einer Woche nach Eingang der unverbindlichen Anfrage des Kunden, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Das Angebot, dass schriftlich, per Fax oder per Mail erfolgt, enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung. Mit der Annahme, die von dem Kunden in der Regel innerhalb von 7 Tagen schriftlich, per Mail oder Fax erfolgen kann, akzeptiert der Kunde die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag und erklärt seine eventuell erforderliche Einwilligung in die Datenspeicherung, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist.

Die Datenschutzerlärung - DSE - können jederzeit unter www.del-service.de/DSE-DEL.pdf gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.

(2) Teilleistungen und Teillieferungen durch die Firma Dehne Elektronik (nachfolgend Verkäufer) sind zulässig, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. Soweit auf Seiten des Verkäufers Änderungen und Abweichungen notwendig werden sollten, wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen.

(3) Alle Angaben der Produkte des Verkäufers, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung und Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Waren des Verkäufers bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen.

 

3. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Alle Lieferungen an den Kunden erfolgen ab Werk auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, bei ihm aufgestellt oder installiert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Verlassen des Werkes auf den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

(3) Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab und verweigert er auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ausdrücklich oder stillschweigend die Abnahme, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(4) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen.

 

4. Liefertermin

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Angegebene Liefertermine können nur bei vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung eingehalten werden.

(3) Nachvertragliche Vereinbarungen, insbesondere zu technischen Details, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängern diese in einem angemessenen Umfang.

(4) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftliche Inverzugsetzung durch den Kunden oder bei kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Bei Lieferverzögerungen hat der Verkäufer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

5. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Zulieferanten

(1) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

(2) Bei Lieferverzögerungen, die auf vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen beruhen, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist nicht erfolgt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(3) Wird dem Verkäufer gemäß Abs. 1 die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert, so hat der Verkäufer dies dem Kunden nach Kenntnis mitzuteilen; der Verkäufer wird dann von der Lieferverpflichtung frei.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise des Verkäufers verstehen sich ab Sitz des Verkäufers, d. h. ohne Zoll, Fracht, Verpackung, Versicherung und Montage. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2) Vorbehaltlich einer gesonderten Zahlungsvereinbarung ist der Kaufpreis spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(3) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Verkäuferin maßgebend.

(4) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnet der Verkäufer Verzugszinsen in gesetzlicher vorgeschriebener Höhe, derzeit 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Der Nachweis und die Forderung eines höheren Verzugsschadens bleiben vorbehalten.

(5) Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; das gleiche gilt für das Zurückbehaltungsrecht des Kunden , außerdem muss das Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüchen aus dem konkreten Vertrag beruhen.

(6) Werden Teilforderungen nicht fristgerecht bezahlt oder über das Vermögen des Kunden das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, so ist der Verkäufer berechtigt, alle noch offenen Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und in diesen Fällen von Aufträgen, die der Verkäufer noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten oder Vorkasse zu verlangen.

(7) Schuldet der Geschäftspartner die Bezahlung mehrerer Rechnungen oder Teilforderungen, kann der Verkäufer bestimmen, dass zunächst die ältere Schuld getilgt wird.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Geräte, Ersatzteile und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoanforderung des Verkäufers.

(2) Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Kunden findet ausschließlich für den Verkäufer statt. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Im Falle des Weiterverkaufs vor Bezahlung tritt der Kunde seine Forderungen gegen den Zahlungsschuldner in Höhe der Forderungen an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer die Abtretung schriftlich zu bestätigen und sämtliche zur Durchsetzung der Abtretung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich hiervon Mitteilung zu machen und den Dritten gleichzeitig auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.

(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.

(6) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt.

(7) Im Falle der Nichteinhaltung der in Abs. 1 - 5 festgelegten Verpflichtungen des Kunden hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

 

8. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe von Ziffer 9 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

10. Gerichtsstand

(1) Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden nach Wahl des Verkäufers München oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Der Vertrag unterliegt Deutschem Recht.

12. Sonstige Bestimmungen

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Vertragserfüllung speichert.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB - können jederzeit unter www.del-service.de/AGB-DEL.pdf gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.

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Stand: Dezember 2023